Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung eines Promotionsarbeitsverhältnisses als Ausbildungsverhältnis; Anspruch auf Kindergeld für ein leibliches Kind für die Zeit der Dauer eines Studiums; Anerkennung der Vorbereitung auf das Doktorexamen als Berufsausbildung bei einer ernsthaften und ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Kindergeld - Promotionsarbeitsverhältnis ist keine Berufsausbildung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld; Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung
- rechtsportal.de
Kindergeld; Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld - Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Promotions-Arbeitsverhältnis keine Berufsausbildung
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
- BFH, 26.11.2003 - VIII R 30/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98
Berufsausbildung von Kindern
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
Die Vorbereitung auf das Doktorexamen sei regelmäßig Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werde (vgl. Urteil des BFH vom 09.06.1999, Az.: VI R 92/98).Nach dem Urteil des BFH vom 09.06.1999 ( VI R 92/98, BStBl II 1999, 708 ) ist der erforderliche Bezug zu einem Beruf jedenfalls bei einer im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführten Promotionsvorbereitung in aller Regel zu bejahen.
- BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95
Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655).In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m. w. N.).
- BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83
In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 32 EStG a.F. ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 ).
- BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99
Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (BFH-Urt. v. 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473). - BFH, 01.03.2000 - VI R 19/99
Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
Denn durch diese Steuervergütung soll der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des typischerweise mit Unterhaltspflichten belasteten Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden (BFH-Urteil v. 01.03.2000 VI R 19/99, BStBl II 2000, 462 ). - BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
Dabei ist ein Universitätsstudium regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (Beschluss des BFH vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BStBl II 1999, 141 ). - BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01
Aus den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 09. Juni 1999 geht hervor, dass diese Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung den Sinn und Zweck des seit 01. Januar 1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergelds berücksichtigt, das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60 , BStBl II 1990, 653, 658).
- BFH, 16.03.2004 - VIII R 65/03
Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung
Aus diesem Grund ist es auch nicht maßgeblich, ob diese Mittel wie im Fall eines Promotionsarbeitsverhältnisses nur deshalb gewährt werden, weil eine Berufsausbildung durchgeführt wird (zutreffend FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2003 18 V 6587/02 A (Kg), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1318; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 20. März 2002 I 512/00, EFG 2003, 247, und FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. März 2003 1 K 235/01, juris). - BFH, 17.02.2004 - VIII R 84/03
Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung
Aus diesem Grund ist es auch nicht maßgeblich, ob diese Mittel wie im Fall eines Promotionsarbeitsverhältnisses oder wie im Streitfall in Form eines Stipendiums nur deshalb gewährt werden, weil eine Berufsaubildung durchgeführt wird (zutreffend FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2003 18 V 6587/02 A (Kg), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1318; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 20. März 2002 I 512/00, EFG 2003, 247, und FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. März 2003 1 K 235/01, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2003, 1265).